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Bei der sogenannten 130%-Regelung geht es um die Reparaturwürdigkeit eines Kraftfahrzeuges.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die festgestellten Reparaturkosten nach einem Kfz-Sachverständigengutachten den Wert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeuges übersteigen.

 

Da die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges zu dem ermittelten Wiederbeschaffungswert oft nicht möglich ist, hat die Rechtsprechung eine Ausnahmeregelung getroffen.

Der Geschädigte soll durch die 130%-Regelung die Möglichkeit erhalten, das ihm vertraute Fahrzeug zu behalten. Es wird also eine Instandsetzung im Rahmen bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert ermöglicht.

Diesen Vorgang bezeichnet man als sogenanntes "Integritätsinteresse" des Geschädigten.

Achtung: Als Nachweis für das Integritätsinteresse muss das Fahrzeug über einen Zeitraum von 6 Monaten - gerechnet ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses, nachweislich genutzt werden.

Das Fahrzeug muss außerdem im Rahmen der Vorgaben des Kfz-Sachverständigengutachtens wiederhergestellt werden.

Nachweis für eine ordnungsgemäße Instandsetzung ist z.B. eine Reparaturrechnung.


Auch eine "Eigenreparatur" ist zulässig, sofern der Kfz-Sachverständige nach Reparatur des Fahrzeugs eine ordnungsgemäße (sach- und fachgerechte) Instandsetzung bescheinigt. (Reparaturbestätigung bzw. Fertigstellungsbericht).

Besonderer wichtig bei einem vorliegenden Totalschaden ist es, dass der Geschädigte die Wahl des eigenen Gutachter nutzt und das Schadensgutachtens selbst in Auftrag gibt.


Das Schadensmanagement der im Auftrag der gegnerischen Versicherung erstellten Gutachten ist grundsätzlich auf Kostensenkung ausgelegt. Dies benachteiligt in der Regel den Geschädigten.

Hierzu ein Beispiel:


Wiederbeschaffungswert EUR 5.000,00

Reparaturkosten 130% EUR 6.500,00

Reparaturkosten 131% EUR 6.550,00

Restwert EUR 1.000,00


Wird das Fahrzeug im Rahmen der 130%-Regelung instand gesetzt, so muss die Versicherung des Unfallgegners einen Betrag bis zu EUR 6.500,00 erstatten (=Schadensumme).

Eine Überschreitung des Betrages ist möglich, wenn sich im Verlauf der Reparaturmaßnahme weitere unfallbedingte Beschädigungen herausstellen.

Sollten die kalkulierten Reparaturkosten nach Gutachten vor der Reparatur bereits auf z.B. 131% festgesetzt werden, so ist eine Reparatur zu Lasten der Schädigerseite nach geltender Rechtsprechung nicht mehr möglich.

Es erfolgt dann eine Abrechnung auf Totalschadensbasis wie folgt:

Wiederbeschaffungswert EUR 5.000,00

./. Restwert EUR 1.000,00

Schadensumme EUR 4.000,00


Nach dieser Methode (Totalschadenbasis) erwirtschaftet die Versicherung eine Einsparung von mindestens EUR 2.500,00 auf Kosten des Geschädigten.



Urteil 130% Regelung: BGH 22.04.2008, AZ: VI ZR 237/07

Aus den Gründen: (...Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173).
…dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen.
Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134, 135; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136).
Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat für Fälle, bei denen eine Reparatur in Eigenregie erfolgt ist, entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen und auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können, ist für die im Streitfall gegebene Fallgestaltung, in der eine konkrete Abrechnung aufgrund einer in einer Fachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur erfolgt, nicht anders zu beurteilen.
Auch hier trifft der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende Grundsatz zu, dass allein ein Integritätsinteresse am Behalten des vertrauten Fahrzeugs die Erstattung des höheren Reparaturaufwandes rechtfertigt, wenn bei der Reparatur der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überschritten wird.
Ist dies nicht - etwa durch eine Weiternutzung von sechs Monaten - nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 - I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.; Heß/Burmann, NJW - Spezial 2007, 207 f. und 2008, 170 f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28; Schneider, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 2 und 3; Staab NZV 2007, 279, 280 f.; Praxishinweis, Verkehrsrecht aktuell 2008, 21; Wittschier, NJW 2008, 898 f.; a.A. OLG Celle, NJW 2008, 928)...).

Bei einem Totalschaden (Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswertes) des Fahrzeuges, hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Abmeldekosten für das Altfahrzeug sowie die Anmeldung eines Folgefahrzeuges.

Auch hier gibt es keine einheitliche Rechtsprechung.

Viele Gerichte gehen bei pauschaler Berechnung des Gesamtaufwandes (Ab- und Anmelden), von einer von ca. EUR 70,00 - 80,00 aus.

An- und Abmeldekosten: KG BERLIN 01.03.2004, 12 U 96/03

Kein Anspruch auf fiktive Abmeldekosten und/oder Anmeldekosten.

(...Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich konkret abzurechnen, weil diese Nebenkosten nicht als "normativer" Schaden verstanden werden können, sondern lediglich dann als erstattungsfähig in Betracht kommen, wenn sie tatsächlich entstanden sind.
Ein Anspruch auf Ersatz von Ab- und/oder Abmeldegebühren besteht deshalb nur, wenn tatsächlich eine Ab- und/oder Anmeldung stattgefunden hat...).

Die Abschleppkosten (eines nach dem Schadeneitritt nicht mehr fahrfähigen Fahrzeuges) werden bei einem unverschuldeten Haftpflicht-Schadensereignis von der gegnerischen Versicherung erstattet.


Hierbei finden nur die tatsächlich angefallenen Kosten in Höhe der Rechnung Berücksichtigung

In der Regel werden bei reparablen Fahrzeugen nur die Kosten vom Unfallort bis zum nächsten Vertragshändler erstattet.

Verunfallten Fahrzeuge werden oft von der Unfallstelle zum Sicherungsgelände des Abschleppunternehmens gebracht, bis eine Entscheidung getroffen wird, was mit dem Fahrzeug geschehen soll.
Die Kosten für die weitere Verbringung zum nächsten Vertragshändler gehören dann auch zum Umfang des Gesamtschadens und werden von der gegnerischen Versicherung übernommen.

Sollte der Vertragshändler "des Vertrauens" weniger als 100 km von der Unfallstelle entfernt sein, werden auch diese Abschleppkosten meist noch erstattet.

Achtung: rechtliches Risiko bei der Kostenerstattung.

Die Überführungen zum Heimatort, die darüber hinaus geht, finden meist keine Berücksichtigung - es sei denn, die Abschleppkosten zum nächsten Vertragshändler einschließlich der erstattungsfähigen Reisekosten für die Heimfahrt und spätere Abholung des Fahrzeuges sind höher, als die Verbringung zum Heimatort.

Für Fahrzeuge, die nicht mehr reparabel sind (Totalschaden), werden nur die Abschleppkosten zur nächsten Autoverwertung erstattet.

Abschleppkosten: OLG DÜSSELDORF 18.02.2002, AZ: 1 U 91/01

(...Zum unmittelbaren Sachschaden zählt der Reparaturaufwand, der technische und merkantile Minderwert, die Sachverständigenkosten und die Abschleppkosten.
Sachfolgeschäden sind dagegen der Nutzungsausfall und die Mietwagenkosten, der Verdienstausfall, die Auslagen und ähnliches).

Liegt kein Bagatellschaden vor (Reparaturkosten unter 700 €) muss die Versicherung des Schädigers diese Kosten übernehmen. Ein Anwalt sollten dann beauftragt werden, wenn die Schuldfrage nicht genau geklärt ist oder Personenschäden eingetreten sind.

Die Betriebsgefahr besteht in der Gesamtheit der Umstände, die ein Kraftfahrzeug im Verkehr darstellt.

Das Ausmaß der Betriebsgefahr wird danach bestimmt, welche Art von Schäden von dem jeweiligen Fahrzeug bei anderen Verkehrsteilnehmern verursacht werden kann.

Hier ist ausschlaggeben, die Fahrzeuggröße, die Fahrzeugart, die Fahrzeugbeschaffenheit sowie die konkrete Benutzung des Fahrzeugs (Fahrgeschwindigkeit).

Ein Pkw wird bei der Betriebsgefahr geringer eingestuft als z.B. ein Lkw oder ein Bus, da von größeren Fahrzeugen grundsätzlich eine größere Betriebsgefahr ausgeht.

Auch wird oft zwischen leistungsstarken und leistungsschwachen Fahrzeugen unterschieden, da die Gefahren mit zunehmender Leistung eines Fahrzeuges steigen.

Auch die Persönlichkeit des Fahrzeugführers spielt bei der Berücksichtigung der Betriebsgefahr eine nicht unwesentliche Rolle.

Die Höhe der Betriebsgefahr erfolgt je nach Beurteilung des zuständigen Gerichtes individuell zu den jeweiligen Begleitumständen des Schadensereignisses.


Die Betriebsgefahr bewegt sich in einem durchschnittlichen Rahmen von 15% - 30%.

Der Geschädigte muss aufgrund der Tatsache, dass er ein Fahrzeug mit entsprechendem Gefährdungspotential im öffentlichen Verkehr bewegt, unter Umständen einen Abzug bei der Schadensregulierung in Höhe von 15% -30% hinnehmen, auch wenn kein eigenes direktes Verschulden vorzuliegen scheint.

 

  •  Betriebsgefahr: OLG Jena Az. 8U 28/05

 

… wer auf Autobahnen die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, muss bei einem unverschuldeten Unfall einen Teil des Schadens selbst zahlen. So etwa ein Autofahrer, der mit Tempo 200 auf einen Lkw-Reifen auffuhr. Obwohl an der Stelle kein Tempolimit galt und der Fahrer sich auch sonst korrekt verhielt, rechnete ihm der Richter wegen der Betriebsgefahr eine Mithaftung von 30 Prozent zu.

 

  • Betriebsgefahr: OLG Hamm Az. 9 W 45/05


... Sogar ein Autofahrer, dessen Wagen mit einer Kuh zusammenstieß, die gerade aus einer umzäunten Weide ausgebrochen war, muss nach Ansicht des OLG Hamm wegen Betriebsgefahr einen Teil des Schadens selber tragen.

 

  • Betriebsgefahr: AG Neuburg an der Donau Az. 3 C 565/2004

 

...Ähnlich erging es einer Autofahrerin, die mit einem Radfahrer zusammenstieß, der auf die Gegenfahrbahn geraten war: Sie musste 25 Prozent des Schadens selber tragen.

In der Regel muss der Geschädigte keinen Anteil für Eigenersparnis tragen, wenn das angemietete Fahrzeug eine Klasse unter dem beschädigten Fahrzeug liegt.

Bei gleichwertig angemieteten Fahrzeugen besteht für den Zeitraum der Inanspruchnahme des Mietwagens ein wirtschaftlicher Vorteil, da das eigene Fahrzeug für diesen Zeitraum keiner Abnutzung unterliegt. Hier muss der Geschädigte einen Anteil der Mietwagenkosten selber übernehmen – die sogenannte Eigenersparnis.

Der Anteil der Eigenersparnis bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung auf einem Niveau von 3% - 5% der Mietwagenkosten.


Aber auch hier ist die Rechtsprechung nicht eindeutig.

OLG NÜRNBERG, 10.05.2000, AZ: 9 U 672/00

Der Geschädigte hat zwar Anspruch auf Ersatz seiner Mietwagenkosten, muss sich aber einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen.
Die ersparten Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Fahrzeugs nach einem Unfall sind mit 3 % der Mietwagenkosten anzusetzen.

(...Das Berufungsgericht hat sich in seiner damaligen Entscheidung den überzeugenden Ausführungen des Leiters der Forschungsstelle Automobilwirtschaft an der Universität Bamberg, Prof. Dr. Wolfgang Meinig, angeschlossen und folgt diesen Ausführungen auch weiterhin.
Der Senat hält die in der genannten Untersuchung zugrundegelegte Methodik und die als Ausgangswerte gewählten Zahlen für zutreffend).
Wenn der hieraus ermittelte gewichtete Mittelwert von 3,0 % erheblich unter dem bislang weithin angesetzten Wert von 10 - 15 % liegt, so beruht dies, wie dort überzeugend ausgeführt wurde, vor allem darauf, dass durch den technischen Fortschritt im Automobilbau die Struktur der Kosten privater PKW-Nutzung einem tiefgehenden Wandel unterlag...).

Jedem Unternehmen in der freien Marktwirtschaft steht es zu, die Preise für ihre Produkte selbst zu kalkulieren und festzulegen – die sogenannte unverbindliche Preisempfehlung (UPE).

Aufgrund der Lagerhaltung werden im Automobilhandel in der Regel Ersatzteile über der UPE verkauft –der sogenannte Ersatzteilaufschlag.

Die Ersatzteilzuschläge des ausgewählten Reparaturbetriebes werden auch in der Schadenskalkulation der Kfz-Sachverständigen ausgewiesen.

Wird ein Schaden fiktiv (Auszahlung des Schadens ohne Instandsetzung), also auf Gutachtenbasis abgerechnet, kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Versicherern und Geschädigten.


Bei der fiktiven Abrechnung kürzen ein Großteil der Versicherer die Ersatzteilpreise auf das Niveau der UPE.

Ersatzteilpreise müssen nach gefestigter Rechtsprechung einschließlich der Ersatzteilzuschlägen bezahlt werden. Sofern die fahrzeugbezogenen Vertragshändler am örtlichen Markt diese Zuschläge kalkulieren.

Die Position ist in der Regel nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes realisierbar.

  • OLG DÜSSELDORF 16.06.2008, AZ: I-1 U 246/07

    Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte Anspruch auf die Ersatzteilpreisaufschläge.

    (...Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist geteilt (vgl. die Übersicht bei Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 141, 144).
    Nach der wohl herrschenden Meinung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind.
    Dieser Auffassung schließt sich der Senat an (s. auch OLG Düsseldorf vom 25.06.2001, 1 U 126/00, NZV 2002, 87 = DAR 2002, 68, ebenso KG Berlin, Urt. v. 10.09.2007, 22 U 224/06).
    Es ist senatsbekannt, dass markengebundene Kfz-Werkstätten im Großraum Düsseldorf einen UPE-Aufschlag auf Ersatzteilpreise erheben.
    Die branchenüblich erhobene Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers werden aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen erhoben.
    Die permanente Verfügbarkeit der Ersatzteile verkürzt die Reparaturdauer.
    ...Führt demnach ein Kfz-Sachverständiger in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei einem entsprechenden Hersteller im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben.
    Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle der tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig sind.
    Dabei sind bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächlichen Reparaturkosten nicht maßgeblich.
    Dies ergibt sich auch aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften: Durch diese Änderung sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven Schadensabrechnung - einschließlich der die UPE-Aufschläge betreffenden - schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden.
    Die bis dahin bestehenden Rechtslage hat sich nicht geändert. Es steht dem Geschädigten frei, den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nicht für die Instandsetzung seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009)...).
  • OLG HAMM, 21.01.1998, AZ: 13 U 135/97

    Der zu ersetzende fiktive Schaden ergibt sich aus fiktiven Verbringungskosten zu einer Fremdlackiererei, Aufschlägen in Höhe von 5% auf die Ersatzteilpreise, den in einer Fachwerkstatt entsprechend anfallenden Lohnkosten und Vermessungskosten...).

Es kann vorkommen, dass im Rahmen einer Unfallschadensabwicklung falsche Angaben durch den Geschädigten gemacht werden. Alt- und Vorschäden werden häufig nicht deklariert. Dies kann aus sowohl aus Unkenntnis als auch zum vermeintlich eigenen Vorteil geschehen.
Dies betrifft sowohl Haftpflicht- als auch Kaskobeschädigungen.

Beispielsweise kommt es vor, dass bei einem Fahrzeugdiebstahl u.a. falsche Angaben zur Laufleistung gemacht werden, um den Fahrzeugwert etwas "anzuheben".

Von diesem Abenteuer muss dringend abgeraten werden.

Aktenkundige Vorschäden stehen infolge des Datenaustausches schnell zur Verfügung.
Sollte sich im Rahmen der Schadensabwicklung dann herausstellen, dass Vorschäden nicht ordnungsgemäß angegeben wurden, ergeben sich hieraus sowohl strafrechtliche als zivilrechtliche Konsequenzen.
Solche Verstöße werden im Zivilrecht meist mit der Aberkennung der gesamten Schadensforderung geahndet.
Der Tatbestand des Betruges ist strafrechtlich hierbei erfüllt.

 

 

OLG MÜNCHEN 27.01.2006, AZ: 10 U 4904/05

„In Fällen eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens besteht ein Ersatzanspruch insoweit, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist. „

(...Das LG hat einen Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Unfallschadens zu Unrecht in vollem Umfang verneint. Siehe auch § 287 ZPO.
Im Falle eines verschwiegenen Vorschadens sind bei der Beweiswürdigung strenge Maßstäbe anzulegen.
Daraus folgt für den Fall eines (zunächst) verschwiegenen Vorschadens, der mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleiche ist, dass ein Ersatzanspruch nur insoweit besteht, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abzugrenzen ist...).

Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bei einem Kfz-Haftpflichtschaden nicht, oder im Moment nicht reparieren (lassen) möchte, kann er sich den Schaden von der eintrittspflichtigen Versicherung "auszahlen" lassen.

Den Vorgang bezeichnet man als fiktive Abrechnung oder Abrechnung auf Gutachtenbasis.


Die Grenzen für die Berechnungsverfahren hat der BGH mit seinem Urteil VI ZR 192/05a> wie folgt festgelegt:

1.) Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkostenhöhe (netto), wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und er das Fahrzeug innerhalb der folgenden 6 Monate nach dem Schadensereignis weiter nutzt bzw. das Fahrzeug innerhalb dieser 6-Monatsfrist nicht veräußert.

2.) Wird das verunfallte Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten veräußert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes (= Wiederbeschaffungswert - Restwert).

Achtung: Mehrwertsteuer

Sollte das Fahrzeug nach Erstattung der Nettoreparaturkosten doch noch vollständig oder teilweise repariert werden, so ist die Mehrwertsteuer erst dann fällig, wenn ein entsprechender Nachweis (Rechnung über Instandsetzung oder Materialrechnung) erbracht wird.

Bei Teilerechnungen wird natürlich nur die Mehrwertsteuer aus der Teilerechnung erstattet.

Dies gilt auch für Rechnungen zu Lohnkosten oder Rechnungen für Reparaturanteile wie z.B. die Kosten für die Lackierung.


Achtung: Stundenverrechnungssätze

 

Gerne werden die Stundenverrechnungssätze der jeweiligen markengebundenen Vertragswerkstatt auf willkürliche "ortsübliche" Stundenverrechnungssätze oder Verrechnungssätze von „Partnerwerkstätten“ gekürzt. Dieser Praxis hat der BGH bereits am 29.04.2003 eine Absage erteilt mit dem legendären

Porsche-Urteil (AZ: VI ZR 398/02).

Die o.a. Kürzungen werden seitens der meisten Versicherer wider besseres Wissen und vorsätzlich gegen geltendes Recht vorgenommen.

Die Positionen sind in der Regel nur mit Hilfe eines versierten Rechtsanwaltes realisierbar.

 

  • BGH Karlsruhe
    20.10.2009
    AZ: VI ZR 53/09

 

Fahrzeugeigentümer dürfen nach einem Unfall ihren Schaden laut Gutachten abrechnen (sog. fiktive oder normative Geltendmachung) und hierbei die Stundensätze einer Marken-Fachwerkstatt zugrunde legen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem neuesten Urteil entschieden (AZ: VI ZR 53/09 vom 20. Oktober 2009).

 

  • OLG DÜSSELDORF
    16.06.2008
    AZ: I-1 U 246/07

    Der Geschädigte hat im Rahmen der fiktiven Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

    Aus den Gründen: (...Hält man die geschädigten günstigere Ansicht für zutreffend, steht die Befugnis des Klägers außer Zweifel, seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen abzurechnen.
    Denn unstreitig haben die Beklagten den Kläger nicht auf eine Opel Vertragswerkstatt mit gegenüber den gutachterlichen Ansätzen günstigeren Stundenverrechnungssätzen hingewiesen.
    Erachtete man auch die Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt als eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, bliebe dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten ebenfalls der Erfolg versagt.
    Denn dieser günstigere lnstandsetzungsweg müsste dem Geschädigten ohne Weiteres mühelos als gleichwertige Reparaturmöglichkeit zugänglich sein (BGH NJW 2003, 2086, 2087). Der Geschädigte muss demnach in die Lage versetzt werden, die problemlose Zugänglichkeit sowie insbesondere die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu überprüfen.
    Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf das Grundanliegen dieser Vorschrift nicht aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH a.a.O.).
    Zu der Entfaltung einer erheblichen eigenen Überprüfungsinitiative im Hinblick auf die Realisierung einer Reparatur zu den seitens des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen Preisen ist der Geschädigte indes nicht verpflichtet (BGH a.a.O.).
    Richtig ist deshalb die wertende Betrachtung, dass der pauschale Hinweis auf eine konkrete — kostengünstige — freie Reparaturwerkstatt zur Überprüfung der fachlichen Gleichwertigkeit durch den Geschädigten nicht ausreicht...).

 

  • OLG MÜNCHEN
    28.02.2008
    AZ: 24 U 616/07

    Der Geschädigte kann bei der fiktiven Abrechnung die Stundenlöhne einer Fachwerkstatt gemäß des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens verlangen und muss sich nicht auf eine anderweitige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.

    Aus den Gründen: (...Die Klage hat in der Hauptsache in voller Höhe Erfolg. Die Klägerin war berechtigt, auf der Grundlage des von ihr eingeholten Privatgutachtens ihren Fahrzeugschaden abzurechnen.
    Nach dem Urteil des BGH (NJW 2003, 2086) kann der Geschädigte für die Vornahme der Reparaturarbeiten eine Fachwerkstatt beauftragen und braucht sich nicht auf eine anderweitige, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen.
    Die Stundenlöhne einer Fachwerkstatt kann der Geschädigte auch dann beanspruchen, wenn er die Reparatur in Eigenregie vornehmen lässt...).

 

 

 

  • LG KARLSRUHE
    14.09.2007
    AZ: 8 O 191/06

    Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen ermittelten Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt.

    Aus den Gründen: (...Zum ersatzfähigen Schaden gehören die vom Schadenssachverständigen zuletzt ermittelten Kosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt in vollem Umfang.
    Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerseite und das von dieser vertretene Verständnis der sogenannten Porscheentscheidung des BGH (VersR 2003, 920), dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten der Reparatur in einem markengebundenen Betrieb mit Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten ersetzt verlangen kann, solange ihm kein konkret erwiesener Mitverschuldenseinwand entgegen gehalten werden kann...).

 

  • LG FULDA
    27.04.2007
    AZ: 1 S 29/07

    Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
    Der Kläger hat auch bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

    Aus den Gründen: (...Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz i. H. v. EUR 1.009,90.
    Dem Kläger stehen im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB als Schadensersatz diejenigen Kosten zu, die zur Wiederherstellung der Sache erforderlich sind.
    Hierzu gehören - und zwar auch im Fall der fiktiven Abrechnung des Schadens - nach Auffassung der Kammer die Kosten die zur Instandsetzung eines Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt notwendig sind.
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH.
    Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reprieren lässt (BGH, NJW 2003, 2086 m.w.N.).
    Ziel des Schadensersatzes ist nämlich die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.
    Dies gilt im Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten...
    ...Unter Zugrundelegung dieser (BGH) Rechtsprechung ist die Kammer deshalb der Auffassung, dass auch vorliegend der Kläger bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat, wie sie unstreitig im Gutachten des SV ermittelt worden sind...).

 

  • BGH
    23.05.2006
    AZ: VI ZR 192/05

    Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.

    Aus den Gründen: (...Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte durch blosse Weiternutzung des Fahrzeugs nur sein Interesse an der Mobilität zum Ausdruck bringe und dieses Interesse in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könne.
    Dabei bliebe die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nach § 249 II S.1 BGB ausser Betracht...).

 

  • BGH
    29.04.2003
    AZ: VI ZR 398/02

    1.) Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

    2.) Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region (z.B. Erhebung durch die DEKRA) repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

    Aus den Gründen: (...Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen, noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt.
    Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemässen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen...).
  • Der Kaskoschaden ist ein durch Sie selbst verursachter Schaden.

Der Teilkaskoschaden ist ein durch höhere Gewalt verursachter Schaden.

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz. Es handelt sich hier um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall.

Die Höhe der Ersatzleistungen richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). Der Versicherungsnehmer hat meist noch eine Selbstbeteiligung zu tragen.

 

                                                                                                                                                      

 

Im Falle eines Kaskoschadens besteht kein Anspruch auf die Kostenübernahme eines unabhängigen Sachverständigen.

Je nach Höhe #des Schadens, wird dieser durch einen Sachverständigen der Versicherung begutachtet

Dieser Sachverständige vertritt jedoch vorrangig die Interessen der Versicherung

daraus ergibt sich nicht selten ein immenser Nachteil für den Versicherten

Damit Ihre Interessen jedoch in vollem Umfang berücksichtigt werden, ist es (je nach Schadenshöhe) ratsam, einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen.

 

Hier mein Kundenservice:

  • Kaskoschadengutachten biete ich Ihnen ab sofort unabhängig von der Schadenshöhe zum Festpreis von 180 € netto an.
  • hierin enthalten sind Anfahrtskosten bis 10 km im Umkreis

Bei der Regulierung eines Unfallschadens gibt es unterschiedliche Abwicklungsformen betreffend der Erstattung von Mehrwertsteuer.

Es ist zu bewerten, ob das Fahrzeug Mehrwertsteuer enthält. Hier unterscheiden wir drei Möglichkeiten

 

  1. 19% Mehrwertsteuer
  2. Mehrwertsteueranteil (differenzbesteuert)
  3. keine Mehrwertsteuer (steuerneutral)


    zu 1.) 19% Mehrwertsteuer


Neuere Gebrauchtfahrzeuge der Altersgruppe bis 3 oder 4 Jahre werden oft mit "ausgewiesener" Mehrwertsteuer verkauft.

Bei diesen Fahrzeugen ist in dem Kaufpreis die volle Mehrwertsteuer enthalten, da Fahrzeuge dieser Altersgruppe oft von Gewerbetreibenden an den Autohandel zurückgegeben werden (z.B. Firmenfahrzeuge, Leasingfahrzeuge etc.).

zu 2.) Mehrwertsteueranteil (differenzbesteuert)



Fahrzeuge mit einem Alter von 3, bzw.4 und mehr Jahren kommen meist aus dem Privatbesitz in den Gebrauchtwagenhandel.

Der Autohändler kauft das Fahrzeug also ohne Mehrwertsteuer ein.

Beim Verkauf dieses Fahrzeuges muss er dann lediglich die Mehrwertsteuer aus der erzielten Gewinnspanne an das Finanzamt abführen. Dies ist die sogenannte Differenzbesteuerung.

 

Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes eines „differenzbesteuerten“ Fahrzeuges hat die Rechtsprechung einen durchschnittlichen Mehrwertsteueranteil auf die Handelsspanne von derzeit 2% - 2,4% angesetzt.

zu 3.) keine Mehrwertsteueranteil (steuerneutral)


Die Bewertung älterer Fahrzeuge (oder mit hohen Laufleistungen) werden ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen (steuerneutral).

Hier geht man von einem nur im Privatmarkt erhältlichen Fahrzeug aus.

 

 

Die Feststellung, ob beim Wert eines Fahrzeuges volle Mehrwertsteuer, Differenzsteuer oder keine Mehrwertsteuer enthalten ist, trifft der zuständige Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten.

Entsprechende Beispiele hierfür gibt es in der Rechtsprechung.

Fallbeispiele:

1.) Fahrzeug wird im Fachbetrieb gegen Rechnung instand gesetzt.

a.) Reparaturschaden bei privatem Fahrzeughalter.

Die Mehrwertsteuer wird voll erstattet. Der Schaden wird von der Versicherung "brutto" ausgeglichen.

b.) Reparaturschaden bei gewerblichen Fahrzeughalter.

Die Mehrwertsteuer wird nicht erstattet.
Der Fahrzeugschaden wird seitens der Versicherung ohne Mehrwertsteuer reguliert.
Der gewerbliche Auftraggeber bezahlt in diesem Fall die Mehrwertsteuer an den ausführenden Reparaturbetrieb.
Diese Mehwertsteuer kann der gewerbliche Auftraggeber dann im Rahmen des Vorsteuerabzugsverfahrens beim Finanzamtgeltend machen (durchlaufender Posten).

2.) Fahrzeug wird in Eigenreparatur oder nur teilweise instand gesetzt

Die Mehrwertsteuer wird erstattet, sofern sie nachweislich "anfällt".
Hier müssen entsprechende Belege beim eintrittspflichtigen Versicherer eingereicht werden (Rechnungen für Ersatzteile, Rechnung Lackierkosten usw.).

3.) Fahrzeug wird nicht instand gesetzt

a.) Reparaturschaden (fiktive Abrechnung)

Hier wird nur der Fahrzeugschaden "netto" (ohne Mehrwertsteuer) gemäß Gutachten erstattet.

b.) Totalschaden ohne Ersatzbeschaffung

Der Geschädigte hat gemäß Gutachten nur Anspruch auf Erstattung des netto - Fahrzeugwertes (ohne Mehrwert- bzw. Differenzsteuer). Bei "steuerneutralen" Fahrzeugen erfolgt natürlich kein Steuerabzug.

c.) Totalschaden mit nachgewiesener Ersatzbeschaffung

Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung des Brutto-Fahrzeugwertes gemäß Gutachten (incl. enthaltener Mehrwert- bzw. Differenzsteuer).
Hierbei ist es unerheblich, ob bei dem Ersatzfahrzeug volle Mehrwertsteuer, Differenzsteuer oder keine Mehrwerststeuer enthalten ist.
Hier ist es nur wichtig, dass eine Ersatzbeschaffung tatsächlich durchgeführt wurde.

Anspruch haben alle die, die täglich mehr als 20 km fahren müssen (ausgenommen Anspruchsteller bei denen das Fahrzeug ständig einsatzbereit sein muss) und das Kfz auf Grund des Schadens nicht mehr fahrbereit ist oder das Fahrzeug in der Werkstatt zur Reparatur steht, oder zum Zweck des Feststellens der Schadenshöhe ausfällt.

Sollte die zurückgelegte Wegstrecke pro Tag weniger als 20 km betragen, wird vom Geschädigten erwartet, dass er aus Gründen der Schadensminderungspflicht die zurückzulegenden Strecken z.B. mit einem Taxi erledigt.

Es darf sofort nach Schadeneintritt ein Ersatzfahrzeug genommen werden. Um einen Abzug wegen Eigenersparnis zu umgehen, sollten Sie ein kleineres Fahrzeug anmieten.

Bei 5-10 Jahre alten Kfz muss die nächst niedrigere Gruppe, und bei 10 Jahren die zweit niedrigere Gruppe gewählt werden. Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch.



Reparaturschaden

 

Bei einem reparablen Schaden besteht für die Zeit der Reparaturdauer Anspruch auf einen Mietwagen


Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht mehr durch einfache Maßnahmen in einen fahrfähigen bzw. zulässigen Zustand wiederhergestellt werden kann (Notreparatur), ist die Inanspruchnahme eines Mietwagens vom Unfallzeitpunkt bis zur Fertigstellung des beschädigten Fahrzeuges gerechtfertigt.
Hierfür ist eine zügige Veranlassung und Durchführung der Reparaturmaßnahme Voraussetzung.
Eingeschlossen darin ist auch der Zeitraum von der Erstellung des Schadengutachtens bis zum Reparaturbegin.

Sollte eine Notreparatur möglich sein, besteht nur für den Zeitraum der Reparaturdauer das Recht zur Inanspruchnahme eines Mietwagens, da der Geschädigte bis zum terminierten Reparaturbeginn sein eigenes Fahrzeug weiternutzen kann.


Totalschaden

Im Falle eines Totalschadens hat der Geschädigte Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum der zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendig ist.
In der Regel beträgt dieser Zeitraum 14 Kalendertage. Bei Sonderfahrzeugen, deren Beschaffung sich schwierig gestaltet, ist der Zeitraum entsprechend zu verlängern.

Nach neuerer, höchstrichterlicher Rechtsprechung, wird vom Geschädigten erwartet, dass er sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht um ein Fahrzeug zum "Normaltarif" bemüht, da dieser Tarif deutlich günstiger ist, als der "Unfallersatztarif".
 
Weiterhin ist zu beachten, dass dem Geschädigten bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die "Eigenersparnis" angerechnet werden kann.
Diese bewegt sich im Rahmen von 3% - 5% der Mietwagenkosten, die sich der Geschädigte für eingesparten Verschleiß des eigenen Fahrzeuges anrechnen lassen muss.

Für den Fall, dass der Geschädigte für den Zeitraum der Instandsetzung kein Fahrzeug benötigt, gibt es die Möglichkeit der Auszahlung von Nutzungsausfall.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall (Haftpflichtschaden) hat der Geschädigte das Recht auf Inanspruchnahme eines eigenen Kfz-Sachverständigen zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenhöhe. Desweiteren werden auch die Kosten für einen Rechtsanwalt zur Abwicklung der gesamten Schadensangelegenheit von der gegnerischen Versicherung erstattet.

Im Rahmen des "Schadenmanagement" kommt es häufig vor, dass nach Vorlage des Gutachtens durch den Geschädigten die gegnerische (eintrittspflichtige) Versicherung eine "Nachbesichtigung" durch einen eigenen Sachverständigen durchführen lassen möchte. Sie möchten das "Recht zur Nachbesichtigung" ausüben.

Nach geltender Rechtsprechung ist diese nicht erlaubt.

sofern das Schadensgutachten keine gravierenden Mängel aufweist, die auch für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar sind, gibt es nach Ansicht der Gerichte kein Recht zur Nachbesichtigung seitens der Versicherungen. Der Geschädigte sollte die Zustimmung zu einer Nachbesichtigung verweigern.


  • LG KLEVE 29.12.1998, AZ: 3 O 317/98

    Der Schädiger kann von dem Geschädigten keine Nachbesichtigung des beschädigten Kfz verlangen.

    Verlangt die Haftpflichtversicherung eine Nachbesichtigung des Kfz, obwohl dieses bereits auf Veranlassung des Geschädigten begutachtet wurde, können dessen falsche oder irreführende Auskünfte kein Anzeichen für eine Täuschung über den Schaden sein.

    (...Die Beklagten können die Regulierung des Fahrzeugschadens auch nicht deshalb ablehnen, weil die Klägerin ihnen zu Unrecht eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges verweigert hat.
    Der Geschädigte bei einem Kraftfahrzeugunfall darf sich grundsätzlich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung verlassen und darf seinen Schaden allein auf der Grundlage eines derartigen Gutachtens abrechnen, das auch als Basis für die Schätzung des Reparaturschadens durch ein Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO in der Regel ausreicht...).

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, in dem sein unfallbeschädigtes Fahrzeug instand gesetzt wird.

Alternativ zur Beanspruchung eines Mietwagens hat der Geschädigte die Möglichkeit, eine Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten, wenn er auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet.

Hierzu gibt es gefestigte Rechtsprechung.

Die Höhe des Betrages für diese Entschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeuges des Geschädigten.

In der Regel findet hier die Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch Anwendung.

Fahrzeuge die keiner Gruppe zugeordnet werden können, sogenannte “Sonder- oder Exotenfahrzeuge”, werden vom Sachverständigen in vergleichbare Kategorien eingestuft.

Einschränkungen bei der Höhe der Ersatzleistung gibt es bei älteren Fahrzeugen.

Hier sieht die Rechtsprechung teilweise Abzüge vor.

Dies trifft besonders bei Fahrzeugen ab einem Alter von 10 Jahren zu.

Die genaue Gruppen-Zugehörigkeit des entsprechenden Fahrzeuges kann beim zuständigen Sachverständigen erfragt werden.


  • BGH 15.07.2003, AZ: VI ZR 361/02

    Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.

 

  • BGH 25.01.2005, AZ: VI ZR 112/04

    Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug

    (...Die Heranziehung der Tabellen von Sander/Danner/Küppersbusch lässt vorliegend keinen Rechtsfehler erkennen.
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Tatrichter auch bei älteren Fahrzeugen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen.
    Vielmehr darf er i.R. des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmässigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten.
    Aus Rechtsgründen ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht dem Alter des Fahrzeugs durch eine Herabstufung um eine Gruppe Rechnung getragen hat.
    Einer Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen steht auch nicht die lange Dauer des Nutzungsausfalls entgegen...).

Viele Versicherungen sind im Rahmen des Schadensmanagements dazu übergegangen, sogenannte Partnerwerkstätten zu rekrutieren.
Es handelt sich meist um Werkstätten ohne Händlervertrag eines Automobilherstellers.


Ziel dieser Maßnahme ist es, Geschädigte nach einem Unfallereignis umgehend in die Werkstätten der Versicherer zu kanalisieren, um hierbei entsprechende Kosten bei der Fahrzeugreparatur für die Versicherung einzusparen.

Dem Geschädigten wird (oft auch nachdrücklich) durch die gegnerische Versicherung direkt nach dem Unfallereignis ein Fullservice "angeboten". Hierbei wird in der Regel sofort ein Mietwagen gestellt und das verunfallte Fahrzeug schnellstmöglich durch die „Partnerwerkstatt“ oder „Vertrauenswerkstatt“  abgeholt.

Achtung:


Fahrzeug in Partnerwerkstatt der Versicherer => kein Gutachten => kein Beweis => ggf. keine Entschädigung.

Ihr eigener Gutachter wird an ihrem Fahrzeug den Schaden genauestens aus Sicht der Geschädigten Seite in seinem Gutachten dokumentieren - also alle schadensrelevanten Bauteile erfassen und kalkulieren.
Der Sachverständige legt in der Regel auch die Höhe der Wertminderung fest, die im Falle der Komplett-Abwicklung durch den gegnerischen Versicherer gerne "vergessen" oder nur in geringem Umfang zuerkannt wird.

Bei einer späteren Veräußerung hat dieses Gutachten zudem einen wesentlichen Stellenwert, da offenbarungspflichtige Vorbeschädigungen eingehend nach Umfang und Höhe dokumentiert sind und dem potentiellen Käufer somit belegt werden können.

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Geltendmachung der Forderungen bei der Regulierung seines Schadens.

Die Kosten für einen Rechtsanwalt gehören zum Gesamtschaden und müssen von der eintrittspflichtigen Versicherung des Unfallgegners übernommen werden (Rechtsprechung).

Die eigene Rechtschutzversicherung wird hierbei nicht in Anspruch genommen.

Die eigene Rechtschutzversicherung ist von Vorteil, sollte eine Teilschuld vorliegen. Hier werden die anteiligen Verfahrenskosten übernommen.

Achtung:

 

Schalten Sie am Besten den Rechtsanwalt bereits ein, bevor es Probleme bei der Schadenregulierung gibt. Bei einer Vorabregulierung seitens der Versicherung, reduziert sich der Streitwert auf den verbleibenden Restbetrag. Das schmälert die Rechtsanwaltsgebühren empfindlich, da der sein Honorar prozentual vom Streitwert bezieht.

  • LG MÜNCHEN I 27.02.2003, AZ: 19 S 18902/02

    In Verkehrsunfallsachen ist in aller Regel in einfach gelagerten Fällen auch vorprozessual die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.


(...Dem Laien wird in aller Regel gar nicht bewusst sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er nach einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
Im vorliegenden Fall ist zwar Anspruchsteller eine Leasingfirma, bei der ohne weiteres eine gewisse Geschäftsgewandtheit der Mitarbeiter vorausgesetzt werden kann, die ja auch unbestritten über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.
Aber auch diese ist nicht primär eingerichtet zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei Verkehrsunfällen ihrer Kunden entstehen, sondern im Wesentlichen für die Vertragsgestaltung und die Folgen aus den geschlossenen Leasingverträgen...).

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die festgestellten Reparaturkosten nach dem Kfz-Sachverständigengutachten den Wert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeuges übersteigen.


Hierbei ergibt sich die Frage nach dem Wert des beschädigten oder zerstörten Kraftfahrzeuges - dem sogenannten Restwert.

Zum Umfang des Schadensgutachtens gehört bei Feststellung eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens die Ermittlung des Restwertes durch den Kfz-Sachverständigen.

Nach eindeutiger Rechtsprechung ist hier der Wert zu ermitteln, den ein Geschädigter ohne größere Anstrengungen am örtlichen Markt erzielen kann.
Hierzu genügt es, dass der Kfz-Sachverständige den Nachweis von 3 seriösen, örtlichen (< 100 km) Aufkäufern ermittelt.

Angebote aus den sogenannten "Restwertbörsen" der Versicherer müssen im Rahmen eines Haftpflichtschadens nicht berücksichtigt werden.

Das Fahrzeug kann also direkt zu dem vom Kfz-Sachverständige am örtlichen Markt ermittelt Wert veräußert werden. Der Geschädigte muss hierzu keine Zustimmung der gegnerischen Versicherung einholen.


Sollte die eintrittspflichtige Versicherung vor Veräußerung des Fahrzeuges ein höheres Restwertangebot unterbreiten, ist der Geschädigte verpflichtet dieses Angebot zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen - sofern die Veräußerung von dem Geschädigten keine besonderen Anstrengungen abverlangt.

 

  • BGH 10.07.2007, AZ: VI ZR 217/06

    Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-) Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.

    (...Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) bei der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.
    Dies gilt erst recht, wenn sich - wie im Streitfall - die geschätzten Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der Geschädigte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04) vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten verlangen könnte.
    Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen.
    Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann.
    Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen...).

 

 

  • OLG Frankfurt, Az. 17 U 86/02

 

hat der Geschädigte das Auto bereits zum Restwert laut Gutachten verkauft, darf die Versicherung dies nicht monieren. Hierzu kommt es oft, wenn die Versicherung plötzlich einen Käufer findet, der mehr gezahlt hätte.

Im Rahmen eines Unfallschadens besteht seitens des Geschädigten keine Verpflichtung den Schaden zu mindern.

Es ist vielmehr die Pflicht des Geschädigten, den Schaden "im vernünftigen Rahmen" zu regulieren.

Die Rechte des Geschädigten bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden sind:

1.) Beauftragung eines eigenen Kfz-Sachverständigen, auch wenn der eintrittspflichtige Versicherer bereits einen Sachverständigen beauftragt hat, oder ein Gutachten durch die gegnerische Versicherung  bereits vorliegt.

2.) Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes der für Sie die Unfallschadensbehebung abwickelt. Hierzu ist keine eigen Rechtschutzversicherung notwendig.


3.) Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, der zur Wiederherstellung des Fahrzeuges benötigt wird. Bei Totalschaden für den Zeitraum der Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges.

4.) Inanspruchnahme einer Werkstatt des Vertrauens zur Instandsetzung des verunfallten Fahrzeuges.

5.) Oder Erstattung der Netto-Reparaturkosten (fiktive Abrechnung) bei Vorliegen eines Reparaturschadens, sofern das Fahrzeug nicht, oder im Moment nicht instand gesetzt werden soll.

6.) Erstattung von Wertminderung, sofern die Kriterien hierfür erfüllt sind.

7.) Erstattung von Schmerzensgeld, sofern körperliche Schäden eingetreten sind.

8.) Erstattung von Nebenkosten bzw. einer Unkostenpauschale.

Sämtliche o.g Kosten. müssen durch die eintrittspflichtige Versicherung ausgeglichen werden.

Lediglich bei der Position 3.) hat der Geschädigte gemäß neuerer Rechtsprechung darauf zu achten, dass kein überteuerter Sondertarife seitens der Mietwagenfirma für die Abrechnung zugrunde gelegt wird.

Bei einem Unfallereignis mit Personenschaden (Haftpflichtschaden) ergibt sich im Rahmen der Schadensabwicklung die Frage nach dem Schmerzensgeld.

Für die erlittenen Schmerzen wird ein Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Art gewährt. Hierzu zählen auch seelische Belastungen und sämtliche Unannehmlichkeiten, die bei einer Verletzung des Körpers auftreten.

Das Schmerzensgeld ist im BGB geregelt (§ 253).

Die Höhe des Schmerzensgeldes ergibt sich nach § 287 der Zivilprozessordnung letztendlich aus dem Ermessen des zuständigen Gerichtes.




Da die Höhe des Schmerzensgeldes je nach Verfahrensverlauf deutlich variieren kann, sollten
Forderungen auf Schmerzensgeld nur mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwaltes durchgesetzt.



  • BGH 28.01.2003, AZ: VI ZR 139/02

    (...Die Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich zwischen 4 und 10 km/h anzusetzen sei, eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei, stößt zunehmend auf Kritik.
    Gegen die schematische Annahme einer "Harmlosigkeitsgrenze" spricht auch, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern auch von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei unter anderem auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann...).

Liegen die Reparaturkosten voraussichtlich über 70 % des Wiederbeschaffungswertes und wird eine Reparatur nicht oder nicht vollständig durchgeführt, dann erfolgt meist eine Abrechnung auf Totalschadenbasis:

 

Die gegnerische Versicherung hat hier den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall abzüglich Restwert nach dem Unfall zu ersetzen.

 

Der Geschädigte hat die Möglichkeit das unfallbeschädigte Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert zu verkaufen. Er muss sich nicht auf später von der gegnerischen Versicherung vorgelegte Restwertangebote verweisen lassen, es sei denn das Restwertangebot wurde von der gegnerischen Versicherung rechtzeitig (vor dem Verkauf) vorgelegt.

 

  • BGH VI ZR 204/83, VersR. 1985, 594

 

Generell sind nur Restwertangebote relevant, die von einem seriösen, regionalen (im Umkreis von 100 km) Fachbetrieb abgegeben werden. Angebote von Unfallaufkäufen und von „Personen, die Reparaturkosten und Minderwert aus besonderen Gründen niedriger kalkulieren“ brauchen nicht berücksichtigt zu werden.

Bei Vorliegen eines Totalschadens (Haftpflichtschaden) ergibt sich heute oft die Frage nach dem Aus- und wieder Einbau von Sondereinbauten sowie die Wiederherstellung von Sonderlackierungen.

Insbesondere durch den Einbau hochwertiger Audio- und Videoanlagen rückt das Thema Umbaukosten vermehrt in den Vordergrund.

Der Aufwand für den Ausbau dieser Bauteile aus dem Altfahrzeug und Einbau in das Folgefahrzeug muss dann ermittelt werden.

Diese Kosten gehören zum Gesamtschaden und müssen vom Unfallgegner, bzw. von der eintrittspflichtigen Versicherung, erstattet werden.

Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich, die Höhe des Aufwandes muss nach Ansicht einiger Gerichte konkret nachgewiesen werden (Rechnung).

Die Geltendmachung auf fiktiver Basis ist häufig nicht möglich.

KG BERLIN 26.07.2001, AZ: 12 U 1529/00

Kosten für eine Umlackierung und sämtliche Umbaukosten gehören zum ersatzfähigen Schaden und können auch fiktiv abgerechnet werden.

(...Dem Kläger steht im Rahmen des Schadensersatzes für den Unfall vom 23. August 1996, für den der Beklagte unstreitig dem Grunde nach einstehen muss, Ersatz für fiktive Kosten der Umlackierung eines Ersatzfahrzeuges in den Firmenfarben in Höhe von 5.500,-- DM netto zu, § 249 BGB.
Gleiches gilt für die vom Kläger verlangten Umbaukosten für weiterverwendbares Fahrzeugzubehör in Höhe von 1.500,-- DM.
Auch insoweit ist es ihm unbenommen, einen fiktiven Schaden nach § 249 BGB abzurechnen.

Die Aufwendungen (Telefon, Schreibkosten, Porto usw.), bei einem Unfallschaden (Haftpflichtschaden), werden dem Geschädigten in der Regel  durch eine Unkostenpauschale abgegolten.

Die Höhe der Unkostenpauschale bewegt sich in der Rechtsprechung derzeit im Rahmen von

25,00 EUR bis EUR 30,00 EUR.


KG Berlin 10.09.2007, AZ: 22 U 224/06

(...Das Landgericht hat dem Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR zugesprochen. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Nach der neueren Rechtsprechung des Kammergerichts wird bei Unfällen, die sich nach Einführung des EURO am 1. Januar 2002 ereignet haben, die allgemeine Unkostenpauschale mit EUR 20,00 bemessen (Kammergericht, Urteile vom 24. Oktober 2005 - 12 U 264/04 -‚ 18. Juli 2005 -12 U 50/04 -‚ 25. April 2005 - 12 U 123/04 -‚ 8. November 2004 - 22 U 225/03-)...).

Beim Vorliegen eines Unfallschadens muss das Fahrzeug nach Fertigstellung der Karosseriearbeiten in einen Lackierbetrieb "verbracht" werden, sofern die ausgewählte Reparaturwerkstatt nicht über eine eigene Lackieranlage verfügt.

Diese Kosten für den Hin- und Rücktransport des Fahrzeuges zum Lackierbetrieb bezeichnet man als Verbringungskosten.

Im Falle der fiktiven Abrechnung (das Fahrzeug nicht, oder im Moment nicht instand gesetzt) werden die Verbringungskosten von den meisten Versicherern in Abzug gebracht, mit dem Hinweis, dass diese Kosten nur erstattungsfähig seien, wenn der Nachweis der tatsächlichen Verbringung erbracht werde.

Die Rechtsprechung hat hierzu jedoch eindeutig Stellung genommen, dass die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung erstattet werden müssen.

Diese Kürzung seitens der Versicherer findet wider besseres Wissen und vorsätzlich gegen geltendes Recht statt.

Die Position ist in der Regel nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes realisierbar.

 

 

OOLG DÜSSELDORF 16.06.2008, AZ: I-1 U 246/07

Der Geschädigte hat auch bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf die Kosten der Fahrzeugverbringung.

(...Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade aber nicht maßgeblich. Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften: Durch diese Änderung sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven Schadensabrechnung — einschließlich der die UPE-Aufschläge betreffenden — schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden.
Ansonsten hat sich nichts an der bis dahin bestehenden Rechtslage geändert, dass es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nicht für die Instandsetzung seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009).
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für die im Gutachten des Kfz-Sachverständigen mit einem Aufwand von 12 Arbeitswerten berücksichtigten Fahrzeugverbringungskosten, die somit ebenfalls von der Ersatzverpflichtung der Beklagten umfasst sind...).

Im Rahmen der Instandsetzung eines unfallbeschädigten Fahrzeuges kann es unter Umständen zu einer Wertminderung kommen.

Sind die notwendigen Voraussetzungen zur Wertminderung gegeben hat der Geschädigte im Rahmen der Schadensabwicklung bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) einen Rechtsanspruch auf Wertminderung.


Bei einem selbstverschuldeten Unfall (Kaskoschaden) kann den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) entnommen werden, ob der Anspruch auf Wertminderung im Rahmen des Versicherungsvertrages abgedeckt ist. In der Regel ist dies jedoch nicht der Fall

Die Prüfung dieser Voraussetzungen und die Berechnung der Höhe des Entschädigungsbetrages ermittelt in der Regel der zuständige Kfz-Sachverständige.

Es wird hierbei unterschieden zwischen der technischen und der merkantilen Wertminderung.

1.) Technische Wertminderung

Bei der technischen Wertminderung verringert sich der Wert des Objektes insofern, daß eine ordnungsgemäße Instandsetzung aus technischer Sicht nicht mehr realisierbar ist.

Für diese, irreparablen, bleibenden Schäden bzw. technischen Mängel muss ein Ausgleich geschaffen werden.

Es gibt für die Höhe dieses Ausgleiches keine verbindlichen Berechnungsmethoden. Der

Sachverständige entscheidet von Fall zu Fall, individuell über den zu schaffenden Wertausgleich.


2.) Merkantile Wertminderung

Bei der merkantilen Wertminderung verringert sich der Wert des Objektes bereits dadurch, dass eine Beschädigung vorlag. Der Wert des Fahrzeuges am örtlichen Markt hat sich nach dem Unfallereignis und nach erfolgter Reparatur, verringert.


Hintergrund dieser Betrachtung ist, dass zwei identische Fahrzeuge, nur aufgrund der Tatsache, dass das eine unfallfrei und das andere einen Vorschaden hatte, in der Regel unterschiedliche Preise am Markt erzielen.

Die Überprüfung und die Berechnung der Höhe der Wertminderung übernimmt der für den Schadensfall zuständige Sachverständige.

Für die Berechnung gibt es mehrere gängige Methoden, die auch in der Rechtsprechung häufig zur Anwendung kommen wie z.B.:


1.) Ruhkopf / Sahm

2.) Halbgewachs

3.) Heindges

4.) Hamburger Modell


a.) Der grundsätzliche Anspruch auf Wertminderung wird unter Bezugnahme des Fahrzeugtyp sowie des Fahrzeugalter überprüft.

b.) Das Verhältnis von Schadenhöhe zu Wiederbeschaffungswert wird ermittelt.

c.) Wenn Kriterium a.) und b.) zutreffend sind, wird der entsprechende Minderwert unter Berücksichtigung des Alters, Laufleistung, Vorschäden, Schadenhöhe, Art der Beschädigung, Wiederbeschaffungswert etc., berechnet

Bei Fahrzeugen aus der Massenproduktion besteht Anspruch auf Wertminderung, deren Alter 5 Jahre nicht übersteigt, deren Laufleistung unter 100.000 km liegt und die Höhe des Schadens mehr als 10% des aktuellen Wiederbeschaffungswertes beträgt.

BGH 23.11.2004, AZ: VI ZR 357/03

Die merkantile Wertminderung stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.
Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann.

(...Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht.
Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar. Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann. In einem älteren Urteil vom 3. Oktober 1961 hat der Senat die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km zwar nicht beanstandet. Die entsprechenden Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts beruhten jedoch auf sachverständiger Beratung und ließen keinen Rechtsfehler erkennen.
In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 - VI ZR 16/79 - hat der Senat zwar erwogen, bei Personenwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts angesetzt werden.
Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, daß solche PKW im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten, daß ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete.
Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeuges bezogen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung auf seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt.
Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern.
Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, daß sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen...).