Wer an seinem Fahrzeug Teile austauscht oder nachrüstet, verändert unter Umständen Eigenschaften, die bei der Zulassung geprüft wurden. Ob Sie danach zur Abnahme müssen, hängt vor allem von den Papieren ab, die zum Teil gehören.
Welche Papiere es gibt
- EG- oder ECE-Typgenehmigung: Erkennbar an einer Prüfnummer mit „E“ oder „e“ auf dem Bauteil. Passt das Teil laut Genehmigung zu Ihrem Fahrzeug, ist meist keine Eintragung nötig. Die Unterlagen sollten Sie trotzdem aufbewahren.
- Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE): Das Teil ist für bestimmte Fahrzeuge freigegeben. Die ABE gehört ins Fahrzeug, eventuelle Auflagen müssen erfüllt sein.
- Teilegutachten: Der Einbau muss von einem Sachverständigen abgenommen werden. Das ist die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO.
- Gar keine Papiere: Dann ist eine Einzelbegutachtung nötig. Das ist aufwendiger, weil die Eignung des Teils erst nachgewiesen werden muss.
Worauf wir bei der Abnahme achten
- Passt das Teil laut Unterlagen zu Fahrzeugtyp, Motor und Ausstattung?
- Ist es fachgerecht montiert, ohne Kontakt zu Leitungen, Fahrwerk oder Karosserie?
- Sind Kennzeichnung und Prüfnummern am Bauteil vorhanden und lesbar?
- Werden Auflagen aus den Unterlagen eingehalten?
Typische Stolperfallen
- Auflagen übersehen: Viele Gutachten gelten nur in Verbindung mit bestimmten anderen Teilen oder Einstellungen.
- Kombinationen: Mehrere einzeln genehmigte Teile sind nicht automatisch auch gemeinsam zulässig.
- Hinweis „nicht für den Straßenverkehr“: Solche Teile lassen sich in der Regel nicht eintragen.
Unser Rat
Klären Sie vor dem Kauf, welche Papiere das Teil hat und ob es zu Ihrem Fahrzeug passt. Schicken Sie uns im Zweifel die Unterlagen per E-Mail, dann sagen wir Ihnen vorab, ob und wie eine Abnahme möglich ist.