Amtliche Prüfungen und Abnahmen
Im Auftrag und im Namen des TÜV SÜD nehmen wir Prüfungen und Abnahmen nach nationalem und europäischem Recht ab.
Prüfungen nach StVZO und weiteren Vorschriften
- Hauptuntersuchung (HU)
- § 29 StVZO (Gesetzestext, öffnet in neuem Tab) ↗ i. V. m. Anlage VIII (Gesetzestext, öffnet in neuem Tab) ↗
- Untersuchung Motormanagement und Abgase (AU/UMA), als Teil der HU
- § 29 StVZO (Gesetzestext, öffnet in neuem Tab) ↗ i. V. m. Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 und 3.1.1.1 (Gesetzestext, öffnet in neuem Tab) ↗ und Anlage VIIIa Nr. 6.8.2 (Gesetzestext, öffnet in neuem Tab) ↗
- Änderungsabnahmen
- § 19 Abs. 3 StVZO (Gesetzestext, öffnet in neuem Tab) ↗
- Oldtimergutachten
- § 23 StVZO (Gesetzestext, öffnet in neuem Tab) ↗
- Wiederkehrende Gasanlagenprüfung (GWP) an Fahrzeugen mit Gasantrieb
- § 41a StVZO i. V. m. Anlage XVII (Gesetzestext, öffnet in neuem Tab) ↗
- 100 km/h für Gespanne
- 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
- HU für Fahrzeuge zur Personenbeförderung
- §§ 41, 42 BOKraft (Gesetzestext, öffnet in neuem Tab) ↗
- Mängelkarte: Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit
- § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FZV (Gesetzestext, öffnet in neuem Tab) ↗
- UVV-Prüfung an Fahrzeugen
- DGUV Vorschrift 70, DGUV Grundsatz 314-003
- Abfahrgutachten, Ladungssicherung, Achslasten
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Abnahme von Fahrzeugen nach EU-Recht
Immer mehr Fahrzeuge werden nach europäischem Recht genehmigt. Wir nehmen Fahrzeuge auf Grundlage der Verordnung ab, die für die jeweilige Fahrzeugklasse gilt.
- Kraftfahrzeuge und Anhänger: Pkw, Lkw, Busse und Anhänger (Klassen M, N, O)
- Verordnung (EU) 2018/858
- Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: Zugmaschinen, Anhänger und gezogene Geräte (Klassen T, C, R, S)
- Verordnung (EU) Nr. 167/2013
- Zwei-, drei- und leichte vierrädrige Fahrzeuge: Motorräder, Roller, Trikes, Quads (Klasse L)
- Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Fahrzeug aus dem Ausland, HU abgelaufen? War Ihr Fahrzeug schon im Ausland zugelassen und ist die dortige Hauptuntersuchung abgelaufen, kann es erneut geprüft werden, wenn die Zulassungsstelle die ausländische Prüfung nicht anerkennt. Wir helfen Ihnen gern dabei. Sprechen Sie uns an.
Personenbeförderung und Vermietfahrzeuge
Fahrzeuge zur Personenbeförderung wie Busse, Taxis und Mietwagen mit Fahrer prüfen wir nach §§ 41 und 42 BOKraft.
Fahrzeuge, die gewerbsmäßig an Selbstfahrer vermietet werden, müssen alle 12 Monate zur Hauptuntersuchung. Ausnahme: Mietet ein Mieter das Fahrzeug für mindestens ein Jahr, gelten für Pkw 36 und für Lkw bis 3,5 t 24 Monate.
Rechtsgrundlage: Anlage VIII Nr. 2.2 StVZO (Gesetzestext, öffnet in neuem Tab) ↗, § 41 BOKraft (Gesetzestext, öffnet in neuem Tab) ↗
Änderungsabnahme nach Umbau
Felgen, Fahrwerk, Spoiler, Abgasanlage: Wer sein Fahrzeug verändert, braucht für viele Teile eine Änderungsabnahme. Wir prüfen den Anbau und bestätigen die Änderung, damit sie in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden kann.
Mängelkarte
Wenn Polizei oder Zulassungsbehörde Mängel an Ihrem Fahrzeug festgestellt haben, setzt die Zulassungsbehörde eine Frist zur Beseitigung. Sie kann dafür das Gutachten eines Prüfingenieurs verlangen. Nach der Reparatur prüfen wir, ob alles behoben ist, und bestätigen Ihnen die Vorschriftsmäßigkeit für die Behörde.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FZV (Gesetzestext, öffnet in neuem Tab) ↗

HU und SP für Lkw, Busse und Anhänger
Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung für schwere Nutzfahrzeuge, auf Wunsch bei Ihnen im Betrieb.
Noch kein Prüfstützpunkt?
Wir prüfen auch bei Ihnen im Betrieb. Dafür braucht Ihre Werkstatt eine Prüfgrube oder Hebebühne und einen Bremsenprüfstand. Die Messgeräte müssen geeicht beziehungsweise kalibriert sein, damit Ihr Betrieb als Prüfstützpunkt anerkannt werden kann. Wenn Sie noch keinen Prüfstützpunkt haben, helfen wir Ihnen beim Weg dorthin.
Termin vereinbaren
Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.